AGB

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Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)
I. Mietpreis/Nutzungsentschädigung
(1) Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Die Preisliste liegt in jeder Anmietstation aus. Der
Mietpreis basiert auf der beantragten Vermietgruppe und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche Fahrer, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Sonderleistungen sind insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betankung und Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör und Extras (z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc.) als auch Zustellungs- und Abholungskosten.

(2) Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben
der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und/oder
zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der
Normaltarif.

II. Mietdauer
Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und Uhrzeit des vertraglich vereinbarten
Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem
Ende. Tagesmieten umfassen 24 Stunden, Wochenmieten laufen über 7 Kalendertage und Monatsmieten berechnen
sich als 4 Wochenmieten und umfassen 28 Kalendertage. Telefonische Mietdauerverlängerungen gelten als
mündlich vereinbarte Ergänzungen des Mietvertrages.

III. Zahlung/Fälligkeit/Inkassokosten
(1) Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit und bei telefonischer oder schriftlicher Mietvertragsverlängerung zu Beginn
der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die
Miete in Perioden von 28 Tagen und zu Beginn einer jeden Periode zu entrichten. Eine Mietverlängerung gilt als Beginn
einer neuen Abrechnungsperiode. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig.
(2) Bei Unfallersatzwagenanmietungen gewährt die Vermieterin dem Mieter eine Stundung des Mietpreises für die
Anmietzeit, maximal jedoch von einer Monatsmiete, sofern zu Beginn der Mietzeit entweder eine rechtsverbindlich erklärte
Mietwagenkostenübernahmebestätigung eines Haftpflichtversicherers vorliegt oder der Mieter eine Sicherungsabtretungserklärung seiner Ersatzansprüche gegen die fremde Kraftfahrhaftpflichtversicherung und den Schädiger unterzeichnet.
(3) Wird bei Anmietung eine Anzahlung auf den zu erwartenden Mietendpreis vereinbart und geleistet, so gilt der Restbetrag
mangels anderer Vereinbarung bis zum Ende der Mietzeit, maximal jedoch bis zum Ende einer Periode von 28 Tagen
als gestundet.
(4) Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die
dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.

IV. Kreditkartenzahlung
Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich die aus dem Vertragsverhältnis
geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen.

V. Rechnung
Der Mieter stimmt jederzeit widerruflich zu, dass die Vermieterin ihm Rechnungen als pdf-Datei an die bei Anmietung oder
sonst von ihm angegebene E-Mail-Adresse übersenden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 7, 8 UStG). Ein Widerspruch hat Wirkung nur
für zukünftige Rechnungen. Wählt die Vermieterin diese Rechnungsform und hat der Mieter nicht widersprochen, so verzichtet der Mieter auf sein Recht eine zusätzliche Rechnung in Papierform zu erhalten. Der Mieter ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass der von ihm angegebene E-Mail-Account gültig und der Empfang von E-Mails unter der von ihm angegebene E-Mail-Adresse möglich ist. Eine als pdf-Datei elektronisch versandte Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers (E-Mail-Posteingang) gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

VI. Sicherheitsleistung
(1) Der Mieter ist mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit und bei jeder Mietvertragsverlängerung
für die Erfüllung seiner Pflichten als Barsicherheit (Kaution) eine Geldsumme in Höhe des Dreifachen des jeweils
geschuldeten Mietpreises zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, mindestens
jedoch in Höhe von EUR 300.-, zu leisten. Ist mehr als eine Monatsmiete vereinbart, so beträgt die Sicherheit das Dreifache der Monatsbruttomiete. Für Fahrzeuge der Mittel-, Ober- oder Luxusklasse ist die Vermieterin berechtigt,
eine höhere Mindestsicherheitsleistung von bis zu EUR 5.000.- zu verlangen. Statt einer Barhinterlegung ist auch
eine Kautionsleistung über eine Belastungsbuchung einer von der Vermieterin akzeptierten, auf den Mieter ausgestellten
und gültigen Kreditkarte möglich. Statt der Belastung der Kreditkarte des Mieters kann die Vermieterin einen Betrag in
Höhe der Sicherheitsleistung zur späteren Abbuchung autorisieren lassen.
(2) Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet.
(3) Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend
machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.

VII. Bei Anmietung vorzulegende Dokumente
(1) Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche,
im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass im
Original vorlegen. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des
Mieters auch seine eigenen neben einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist
entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder
notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher
oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweilig bevollmächtigenden Organs vorzulegen.
(2) Im Falle von Online-Buchungen muss vom Mieter außerdem eine auf ihn ausgestellte gültige Kreditkarte (MasterCard;
AMEX; VISA-Card) mit ausreichendem Kreditrahmen vorgelegt werden.
(3) Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin
berechtigt von einem bereits geschlossenen Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung
sind in diesem Fall ausgeschlossen.

VIII. Reservierungen
(1) Reservierungen sind nur für Fahrzeugklassen und nicht für Fahrzeugtypen verbindlich (§ 311 BGB). Übernimmt der
Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 59 Minuten nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung der
Vermieterin mehr. Die Vermieterin ist allerdings berechtigt das Fahrzeug bis zu 24 Stunden ab dem vereinbarten Abholtermin
für den Kunden vorzuhalten.
(2) Bis zu 48 Stunden vor Mietbeginn ist eine Änderung der Reservierungsbuchung gegen eine Umbuchungsgebühr
von EUR 30.- inkl. USt. möglich.
(3) Im Falle einer Stornierung einer Reservierungsbuchung vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung des gebuchten
Fahrzeugs innerhalb 59 Minuten nach Ablauf des vereinbarten Abholtermins (no-show) ist die Vermieterin berechtigt
Schadensersatz in Höhe des für die reservierte Mietzeit anfallenden Bruttomietpreises zzgl. sonstiger Entgelte zu verlangen,
maximal jedoch für drei Miettage, es sei denn, der Mieter weist nach, dass keine oder niedrigere Kosten bei der Vermieterin
angefallen sind. Eine bereits geleistete Mietvorauszahlung kann mit dem Schadensersatz verrechnet werden. Eine Überzahlung wird innerhalb von 10 Tagen rückerstattet.

IX. Fahrzeugübernahme
(1) Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank und, soweit Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
ab 7,49 to mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, mit vollem AdBlue®-Tank übergeben.
(2) Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das
Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt
erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin
für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der
Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der
Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung,
soweit fahrbereit und verkehrssicher, in der nächstgelegenen Vermietstation verlangen. Kostenersatz für die Vorführung
schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden.

X. Fahrzeugrückgabe/Vertragsstrafe
(1) Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag vorgesehenen Station der Vermieterin
oder am sonst vereinbarten Ort zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermieterin verlängert wurde. Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel erlangt hat, es sei denn dem Mieter ist die Rückgabe
unmöglich geworden (z. Bsp. bei Diebstahl). Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen
hat, ist im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht
haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort mit einem vollständig gefüllten
Kraftstofftank und soweit Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,49 to mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, mit vollem AdBlue®-Tank zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung nicht nach, wird
die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff und gegebenenfalls AdBlue® die Entgelte
gemäß der bei Anmietung gültigen und in der Anmietstation erhältlichen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter
weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind.
(3) Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines
Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge
zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann
bei Fahrzeugrückgabe während der Geschäftszeiten eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung bei der Anmietstation
verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Tankfüllstand und das Datum sowie die
Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt.
(4) Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet
einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer
Tagesmiete (Normaltarif) pro angefangenen Tag zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe
zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, wobei die abredewidrige
Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten davon nicht umfasst ist, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend
verlängert.
(6) Wird das Fahrzeug bei vereinbarter Rückgabe an einer Vermietstation ohne entsprechende vorherige Abrede außerhalb
deren Stationsöffnungszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden,
– auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder -papiere in einen Nachttresor – auf einem nicht gegen unbefugtes Betreten gesicherten Betriebsgelände der Station abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung
der Rückgabestation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls
durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werktag. Der Mieter hat für seine Teilnahme
an der Besichtigung selbst zu sorgen.
(7) Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten
zurückgegeben, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem für die Mietzeit vereinbarten Mietzins
und dem Einwegnormaltarif für die Mietzeit zu zahlen. Die Vermieterin ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen
diesbezüglich einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist dann die
Vertragsstrafe anzurechnen.
XI. Nutzung des Fahrzeugs/Reparaturen
(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere
 sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können,
 vor Fahrtantritt zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet,
 alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten,
insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken,
 sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren,
 regelmäßig den ausreichenden Motorölstand, bei Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,49 to
zusätzlich die stets hinreichende Füllung des AdBlue®-Tank zu kontrollieren ebenso wie fällige Inspektionen zu beachten.
 das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das
Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich
zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern,
 Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern, sowie
 das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln.
Bei LKW hat der Mieter ferner für ordnungsgemäße Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch
und den ordentlichen Betrieb des Fahrtenschreibers Sorge zu tragen. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter die
Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers des Fahrzeugs hat sich der
Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im
Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technisch wie
aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen. Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 to und 11,99 to wird von der Vermieterin keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein angemieteter Lkw mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) rechtzeitig und vollständig entrichtet wird.
(2) Verboten sind insbesondere
 die gewerbliche Personenbeförderung;
 die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen.
Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das
allgemeine Publikum freigegeben sind;
 Fahrten unter Alkoholeinfluss, dessen Maß dem Grunde nach geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen
(≥ 0,3 ‰);
 die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weitervermietung
 der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
 die Überlassung an Fahrer, die über keine gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet,
nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen (Punkt XII
1)
 die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs.
Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten in die Schweiz, Liechtenstein, Spanien (ohne afrikanische Exklaven Tanger und Melilla), Andorra,
Gibraltar, Portugal, Frankreich, Großbritannien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Belgien, Italien, San Marino, Österreich, Vatikanstaat und Dänemark. Zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung ist der/die Leiter(in) der Anmietstation befugt.
(3) Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen
freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstige Stellen
anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als
Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine
Aufwandspauschale von EUR 30,- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich
geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme ist die Vermieterin nicht verpflichtet.
(4) Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen
Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die
Obliegenheit zur Entrichtung der für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 to und 11,99 to bei einem Anhängerzuschlag
anfallenden Kraftfahrzeugsteuer oder wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks der Vermieterin gegenüber
geltend machen.
(5) Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen
Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der
angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und
die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer
Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen
zu unterbinden.
(6) Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Nettokostenbetrag von
EUR 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen.
Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht hierfür haftet.
XII. Führungsberechtigung
(1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. bei Firmenkunden von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim
Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die in der Broschüre „Mietbedingungen“, die
in der Anmietstation erhältlich sind, genannten Anforderungen der Vermieterin an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes
erfüllen (sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestalter
21 Jahre, die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre).
(2) Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren
Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden wird, der das
vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes gemäß der Broschüre „Mietbedingungen“
nicht erreicht (Young Driver Fee). Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung telefonisch oder in der Anmietstation
direkt erfragt werden.
(3) Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem
Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes
Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während
der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag bereits genannt sind.
XIII. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten
Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß
oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:
a) unverzüglich die Vermieterin telefonisch vorab zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere
Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
b) unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit
der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der
Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei vorzulegen.
c) die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren
Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in
Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten.
d) die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen
Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu unterzeichnen.
e) alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses
und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den
Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.
Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei
oder der nächstgelegenen Vermietstation abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder
mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand
haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin
zu beauftragen.
XIV. Haftung des Mieters
(1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich
nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung
vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter
sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall
bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den
Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von
EUR 26,00 zzgl. USt. frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt.
(2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt
oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer
sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende
vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere
ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es
sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für
den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt
nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung
unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.
(3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung
des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche
uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung
des Mietvertrages eintreten.
(4) Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen.
(5) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung
nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere
 Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
 Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
 Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,
 Reifen- und Beladungsschäden,
 Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge
einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen
insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).
(6) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während
der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

XV. Haftung der Vermieterin
(1) Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen
oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss),
insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in
letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses
begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer
Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise
zu erlangen ist.
(3) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug
zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
XVI. Versicherung
Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme
bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 6 Mio und ist auf Europa beschränkt.  
XVII. Kündigung
(1) Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund
für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere
 eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder
 ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder
 ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder
 ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder
 wenn der Mieter
 mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in
Verzug ist, oder
 mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung
vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder

 auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin
dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder
 wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe:
 bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht
hat, oder
 einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat, oder
 die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr schuldhaft missachtet hat.
(2) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen
fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich
fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens
des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten
Mietverhältnis seiner Fahrzeugückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.
(3) Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das oder die
Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin
herauszugeben.
XVIII. Sonstige Bestimmungen/Gerichtsstand
Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären. Gerichtsstand ist München, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

English

General rental conditions (AVB) I. Rental price / usage fee (1) The prices of the respective valid price list apply. The price list is available in every rental station. The rental price is based on the requested rental group and consists of a base rental price, any additional miles, additional driver charges, special services and any location surcharges. Special services include in particular one-way charges, fuel and service charges, service charges, accessories and extras (eg child seat, snow chains, navigation device, etc.) as well as delivery and collection costs. (2) Special rates apply only for the period offered and / or the agreed conditions and, in addition to paying the special rate at maturity, require the contractual commitment to be made for the agreed rental period and / or on the agreed terms. Otherwise, the special rate does not apply to the entire rental period, but the standard rate.II. Rental periodThe rental period applicable for the calculation of the rent starts with the day and time of the contractually agreed commencement of the tenancy and ends, even with early return of the vehicle, with its agreed end. Daily rentals include 24 hours, weekly rentals run over 7 calendar days and monthly rentals are calculated as 4 weeks rentals, covering 28 calendar days. Telephone lease extensions are considered as agreed upon additions to the lease.III. Payment / Due Date / Collection Costs (1) The rental price is due at the beginning of the rental period and by telephone or written lease renewal at the beginning of the respective rental extension. If the agreed rental period exceeds a period of 28 days, the rent is payable in periods of 28 days and at the beginning of each period. A rental extension is considered the beginning of a new billing cycle. A user compensation to be paid is due each day in arrears.

(2) In the case of accident car rental, the lessor grants the tenant a deferral of the rental price for the rental period, but not more than one month’s rent, provided that a legally binding rental car cost confirmation from a liability insurer is present at the beginning of the rental period or the tenant signs a security assignment of his compensation claims against the third party motor liability insurance and the injuring party (3) If a down payment is agreed upon and paid for the rental price to be expected, the remaining amount of the remaining agreement shall be valid until the end of the rental period, but not later than the end of a period of 28 days the commission of an authorized collection agency is required, the tenant has to bear the resulting costs within the legal fees of a lawyer, unless he was clearly insolvent or unwilling and s onst has raised no objections to the ground of The tenant authorizes the landlord and their collection agent irrevocably from the contractual relationship owed rental car costs and all related to the lease other claims from the at the conclusion of the lease or subsequently submitted or specified in the lease credit card.

V. The tenant agrees revocable at any time, that the landlord may send him invoices as a pdf-file to the e-mail address given by him during the rental or otherwise (§ 14 para. 1 sentence 7, 8 UStG). A contradiction has effect only for future bills. If the landlord chooses this form of invoice and the tenant has not objected, the tenant waives his right to receive an additional invoice in paper form. In this case, the renter is responsible for ensuring that the e-mail account specified by him is valid and that e-mails can be received at the e-mail address provided by him. An invoice sent electronically as a pdf file is regarded as having been received, if it enters the sphere of influence of the recipient (e-mail inbox) in such a way that the latter, upon acceptance of ordinary circumstances, has the opportunity to take notice.

VI. Security Deposit (1) In the absence of any other agreement, the hirer is obligated, at the beginning of the rental period and at each lease renewal for the fulfillment of his duties as cash security (deposit), to pay three times the rent owed plus any agreed fees plus statutory value added tax. at least, however, in the amount of EUR 300.- to make. If more than one month’s rent is agreed, the security is three times the monthly gross rent. For vehicles of the middle, upper or luxury class, the lessor is entitled to demand a higher minimum safety performance of up to EUR 5,000.-. Instead of a cash deposit, a deposit is also possible through a debit entry of a credit card accepted by the landlord and issued to the renter. Instead of encumbering the renter ’s credit card, the landlord may authorize an amount equal to the security deposit for later debit. (2) The lessor is not obligated to pay the security or separate the assets from its assets To claim for a security even during the lease. In this case, the security deposit is due for payment upon receipt of the request for service. VII. Documents to be Provided When Hiring (1) Upon handing over the vehicle, the hirer or the authorized driver must provide an inland driving license, which is required to drive the vehicle, and provide the hirer with a valid identity card or passport. If a representative appears for the tenant, he must also present his own in addition to the tenant’s aforementioned identification documents, in addition to a written authorization of the represented person. The power of attorney form is unnecessary, as far as its authority to represent results from a public register and instead an officially odernotariell certified extract of the register, which is not older than 3 months, is submitted. If the representative acts in legal or arbitrary representation for a legal entity or a company or a corporation with its own legal personality, the obligation to present identification documents of the lessee ceases to exist; In the case of online bookings, the hirer must also present a valid credit card issued to him (MasterCard, AMEX, VISA-Card) with sufficient credit limits.

(3) If the aforementioned documents and / or means of payment are not available when the vehicle is handed over, the lessor is entitled to withdraw from an already concluded rental agreement; Claims of the renter for non-performance are excluded in this case.VIII. Reservations (1) Reservations are only binding for vehicle classes and not for vehicle types (§ 311 BGB). If the renter does not take the vehicle at the latest 59 minutes after the agreed time, the renter no longer has a reservation obligation. The lessor is, however, entitled to keep the vehicle up to 24 hours from the agreed pick-up date for the customer. (2) Up to 48 hours before the rental date a change of the reservation booking is possible for a rebooking fee of EUR 30.- incl.

VIII. Reservations (1) Reservations are only binding for vehicle classes and not for vehicle types (§ 311 BGB). If the renter does not take the vehicle at the latest 59 minutes after the agreed time, the renter no longer has a reservation obligation. The lessor is, however, entitled to keep the vehicle up to 24 hours from the agreed pick-up date for the customer. (2) Up to 48 hours before the rental date a change of the reservation booking is possible for a rebooking fee of EUR 30.- incl If a reservation booking is canceled before the start of the rental or if the vehicle is not collected within 59 minutes of the agreed pick-up date (no-show), the lessor is entitled to claim damages in the amount of the gross rental price plus any other fees for the reserved rental period, but for a maximum of three rental days unless the tenant proves that no or lower costs have been incurred by the landlord. An advance payment already made can be offset against the damages. Overpayment will be refunded within 10 days.IX. Vehicle Pick-Up (1) The Lessee will be provided with a full fuel tank and, to the extent that commercial vehicles with a gross vehicle weight of 7.49 tonnes are equipped with an AdBlue® tank, a full AdBlue® tank. (2) The Lessee and / or the Drivers are obliged to inspect the acquired vehicle independently on the presence of the agreed tank level, the current mileage and the usual Sorgfalterkennbare damage outside and inside and have, as far as such, together with the landlord for their correct inclusion in a handover protocol concern to wear. The renter and / or the driver may request the renter to release the vehicle from taking over any dirt and / or snow residues that might obstruct the view. (3) The renter is obliged to report any subsequent complaints to the renter immediately. In such a case, the lessor can request the immediate presentation of the vehicle for inspection, as far as ready to drive and safe for traffic, at the nearest rental station. Costs for the presentation, the landlord only in the case of justified complaint and of her in this regard to faulty.X. Return of vehicle / contractual penalty

(1) The vehicle must be returned to the landlord or otherwise agreed place on the date stipulated in the contract unless the return date has been extended prior to expiry by telephone or in writing by agreement with the landlord. A return of the vehicle is only present when the landlord has obtained the possession of the vehicle and the vehicle key, unless the renter has the return impossible (eg in case of theft). The driver, to whom the renter deliberately gave the vehicle for use, is the renter’s vicarious agent with regard to the return obligation. In violation of the obligation to return several tenants as joint debtors.

(2) The renter is obligated to return the vehicle with a fully filled fuel tank at the agreed time and, if the commercial vehicle with a gross vehicle weight from 7.49 tonnes is equipped with an AdBlue® tank, with full AdBlue® tank. If the renter does not comply with the refueling obligation, the lessor will charge the renter for the refueling of the vehicle and for fuel and possibly AdBlue® the charges according to the rates valid at the time of rental and available at the rental station, unless the renter proves that

(3) At the time of return, the renter and / or the driver, together with the lessor, must arrange for a return protocol and determination, with the customary care of any identifiable damage. A person entrusted with the return by the renter acts as his vicarious agent. The Lessee may require a separate written confirmation of receipt at the pick-up location during business hours to confirm the condition of the vehicle in terms of visible damage, tank level, date and time of return. (4) If the return date, even without fault, exceeds 59 Minutes, the renter is obliged, without prejudice to further liability, to pay compensation for use of one day’s rent (normal rate) per day or part thereof, unless the lessor is responsible for the late return. The renter shall be provided with proof that the lessor has suffered no or substantially less damage.

(5) If the renter continues to use the vehicle after the expiry of the agreed rental period, whereby the non-return return is not covered outside the opening hours, this applies (6) If the vehicle is announced at a rental station without prior notice, outside the station opening hours, which are made public in the business premises of the lessor by notice, even if the vehicle keys or papers are dropped in a night safe – parked on a not secured against unauthorized access premises of the station, the lease extends to the opening of the return station. In this case the vehicle inspection and the creation of the return protocol by the landlord take place only at the beginning of the business hours on the next working day. The renter shall take care of the inspection for his / her participation in the tour.

(7) If the vehicle is returned by the renter in a responsible manner to a place other than the contractually agreed one, he shall have a contractual penalty equal to the difference between the rent agreed for the rental period and the renter One-time standard rate for the rental period to pay. The lessor is entitled to assert further damage in accordance with the statutory provisions in this regard. On the total damage incurred then the contract penalty.

XI. Use of the Vehicle / Repairs (1) The Hirer undertakes to use the vehicle only in the contractually agreed manner, in particular: • to familiarize himself sufficiently with the dimensions of the vehicle before departure so as to be able to properly comply with overhead and pass-by restrictions;  check before departure whether the vehicle is in a traffic-safe condition,  observe all regulations and technical rules applicable to its use and the operating instructions, in particular to refuel the prescribed fuel,  check the toll of the vehicle when using toll-liable vehicles  regularly check that the engine oil level is sufficient and, in the case of commercial vehicles with a gross vehicle weight of 7.49 tons or more, always check the suffi- cient charge of the AdBlue® tank and observe any inspections that may be required. the vehicle as long as it is not in use and to keep it properly locked in all its parts, to lock the steering wheel lock, to take the vehicle keys and documents and to keep them inaccessible to unauthorized persons and to secure the car from falling away,  Carry goods properly and against slipping in accordance with the legal provisions In addition, the lessee shall ensure proper transport and accompanying documents, the personal control book and the proper operation of the tachograph. If the odometer fails, the renter must notify the renter immediately.

XVII. Termination (1) Both parties can terminate a lease without notice for good cause. An important reason for a termination by the Lessor is in particular: • a significant deterioration of the lessee’s financial circumstances, or • an unauthorized, even temporary, transfer of the vehicle abroad, or • a grossly improper and / or improper use of the vehicle, or the tenant and / or driver culpably caused considerable damage to the rental vehicle, or • if the renter is fully or at least 7 days ineligible to pay the rent due, or with the payment after the rental period or upon renewal of the lease has been due for payment in full or to a not inconsiderable extent at least 3 days in arrears, or on a reasonable deadline and stating reasons given and justified request of the landlord in spite of this not being able to inspect the vehicle or • if the renter and / or his vicarious agent:  has deliberately made false or incomplete information about himself or the driver, or has illegally concealed or attempted to conceal any damage caused to the rental vehicle;

(2) Insofar as the landlord and the tenant have several leases and the landlord is entitled to terminate a tenancy agreement for an important reason, she may also terminate the other leases without notice unless the retention of the other leases is also justified Rental agreements due to grossly unlawful conduct of the tenant is not reasonable. This shall be refuted, in particular, if the lessee culpably failed or did not meet the deadline for canceling the lease.

(3) If the lessor terminates one or more leases extraordinarily, the lessee is obliged to return the vehicle (s) together with all vehicle documents Immediately deliver the accessories and all vehicle key to the lessor.

XVIII. Other Provisions / JurisdictionThe renter can only set off claims against the landlord with undisputed or legally established claims. Jurisdiction is Munich, provided that the tenant is a merchant, a legal entity under public law or a special fund under public law.